Viehverkehrsverordnung – rechtliche Vorgaben

Aktuelle Informationen zu dbPlus (Stand 04.01.2024)

§ 26 Anzeige und Registrierung

... Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen

  1. Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm sowie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm ... anzuzeigen.

§ 40 Anzeige der Übernahme

Wer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme anzuzeigen, und zwar unter Angabe

  1. der … seinem Betrieb ... erteilten Registrier- oder Zulassungsnummer,
  2. der dem abgebenden … erteilten Registrier- oder Zulassungsnummer,
  3. der Anzahl der übernommenen Schweine und
  4. des Datums der Übernahme.

Anstelle der Angaben nach Satz 1 Nummer 2 ist im Falle der Übernahme unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland der betreffende Mitgliedstaat oder das betreffende Drittland anzuzeigen.